4.3 GUTACHTEN/GUTACHTERLICHE BERATUNGEN

    

           4.3.1 Allgemeines

Gerhard Bolten ist in einigen ausgewählten Bereichen des Bauwesens als Sachverständiger tätig (s. unten ) . Er ist seit 1978 durch die Hamburgische Architektenkammer öffentlich bestellt und vereidigt für die Bereiche
1. Technisch-wirtschaftliche und gestalterische Bauplanung und
2. Begutachtung der Bebaubarkeit von Grundstücken.
Seit 1986 ist er Vorsitzender des Arbeitskreises Sachverständigewesen bei der Hamburgischen Architektenkammer. Er vertritt in dieser Funktion u.a. die Architektenkammer bei der Bundesarchitektenkammer.
Gutachten und gutachterliche Beratungen werden für die folgenden Kunden und für die folgenden Themenbereiche erstellt:

Kundenkreis:

 
  • Gerichte
  • Rechtsanwälte in vorprozessualen Verfahren sowie prozessbegleitend
  • Bauträger/Investoren 
  • Makler
  • Bauträger
  • Versicherungen/Banken
  • Privatkunden
Form der Gutachten:
 
  • mündl. Beratungen
  • Beratung mit kurzer gutachterl. Stellungnahme (in der Regel 2 - 6 Seiten, Fotos)
  • Gutachten (in der Regel 10 - 30 Seiten, Fotos)
  • Schadensfeststellungen/Beweissicherungen/ sonstige Gutachten
  • Schiedsgutachten nach BGB und ZPO (häufig in Abstimmung mit den RAen der Parteien)
Inhalt/Bereiche, für die Gutachten erstellt werden:
 
  • Kaufberatungen (z.B. zu Umbaufähigkeit, Reparaturstau, Planungsrecht, Reparaturkosten sowie städtebaul. Umfeld)
  • Beweissicherung (z.B. vor Baumaßnahmen an Nachbargebäuden oder zur Dokumentation des Zustandes, bevor Drittfirmen mit Nachbesserungen beauftragt werden)
  • Schadensfeststellungen und Beurteilung von Baumängeln
  • Bestätigungen (z.B. über den Bautenstand)
  • Kostenschätzungen
  • Verkehrswertermittlungen (in der Regel in Zusammenarbeit mit Maklern)
  • Bebaubarkeit und (Um-) nutzbarkeit für
    - Teilgebäude/Wohnungen
    - Gebäude
    - Grundstücke
  • Recherchen über Planungsrecht und Planungsabsichten der Gemeinde
  • Machbarkeitsuntersuchungen (feasibility studies)

Beweissicherungen dokumentieren einen bestimmten Bauzustand. Beweissicherungen werden häufig vor Neubaumaßnahmen notwendig, bei denen Auswirkungen auf andere Gebäude nicht ausgeschlossen werden können, oder umgekehrt dann, wenn Schadensansprüche von Nachbarn befürchtet werden.
Beweissicherungen sind aber auch dann angezeigt, wenn Handwerkern gekündigt wurde und Ersatzvornahmen zügig begonnen werden sollen, oder aber wenn Architekten einen bestimmten Bauten- oder Planungsstand dokumentieren müssen.

Die Beurteilung von Bauschäden erfolgt häufig in der Zusammenarbeit mit anderen Fachplanern und Instituten, wie z.B. Baustofflaboratorien.
Schallschutzguten erfolgen regelmäßig in Zusammenarbeit mit anderen Fachplanern.

Eine wesentliche Aufgabe des Gutachters sind vorgerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten:
Beratungen vor dem Erwerb einer Immobilie hinsichtlich des Wertes (Verkehrswertermittlungen, Sachwert- und Ertragswertermittlungen) sowie hinsichtlich zu erwartender Reparaturen.

Zunehmend gewinnen Schiedsverfahren Bedeutung, bei denen meist sehr viel schneller als bei gerichtlichen Verfahren eine Einigung unter den Beteiligten erzielt werden kann. Die Moderation unter den Parteien ist für mich eine wichtige Aufgabe.

Daneben bin ich aber natürlich auch als Parteiengutachter tätig (für eine einzelne Partei), um aus fachlicher Sicht die Aussichten eines Rechtsstreites abschätzen zu helfen oder um die notwendigen Argumentationen zur Führung eines Prozesses aufzubereiten.

Eine Spezialität meines Büros sind Gutachten zu Gestaltungsfragen


Beispiele für komplexe Gutachten

Das Büro wird häufig mit komplexen gutachterlichen Aufgaben betraut.
So wurden z.B. bearbeitet:

 
  • die nachträgliche (!) Überprüfung von Bauablauf und Baukosten für das Einkaufszentrum Hamburg-Wandsbek Quarree (1990)
  • die Überprüfung fachgerechter Ausführung und Angemessenheit der Baukosten beim Umbau eines Getreidesilos in ein Bürohaus (Überwachung des Generalübernehmers im Auftrag des Bauherrns auf Empfehlung der Landesbank. Modifizierung des Generalübernehmervertrages)
    (1990/91)
  • Angemessenheit der Baukosten bei Vorschlägen zur Fassadensanierung
  • Kaufberatungen
    (zur Angemessenheit von Kaufpreisen unter besonderer Berücksichtigung der städtebaulichen Lage sowie von Bauschäden)
  • 1990/91 wurden im Bereich der ehemaligen DDR zahlreiche Gutachten insbesondere zum Wert und zur Umnutzbarkeit von Industriekomplexen durchgeführt.
  • Klärung der Frage, ob im Prinzip denkmalgeschützte Gebäude unter wirtschaftlichen und funktionalen Gesichtspunkten sinnvoll saniert werden können.
Es wurden verschiedene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Nutzwertanalysen
durchgeführt, unter Beachtung folgender Aspekte:
 
  • Behebung bestehender Bauschäden
  • Umstrukturierung von Gebäuden und Gebäudekomplexen auf höheren Standard, unter besonderer Berücksichtigung prozesstechnologischer Erfordernisse (z.B. für eine Gesenkschmiede, für eine Großverzinkerei etc.)
  • Umstrukturierung auf neue Nutzungszwecke (z.B. Umwandlung von Fertigungsgebäuden in Bürogebäude)
  • Vergleich derartiger Umstrukturierungen mit Neubaukosten unter besonderer Berücksichtigung der indirekten Nebenkosten.


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           4.3.2 Kosten für Gutachten

Die Abrechnung für Gutachten erfolgt in der Regel nach Stunden.
Häufig werden die vermutlichen Kosten vorher geschätzt und es werden Bearbeitungsschritte vereinbart.
Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Beweissicherungen vor Baumaßnahmen an Nachbargebäuden) sind für die Basisarbeiten Festpreisvereinbarungen möglich.

Regelkosten

Es gelten die folgenden Honorarsätze und Bedingungen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird :

1. Stundenhonorare

   
a) Basishonorar (bei Aufnahme der Gutachtertätigkeit) € 220,--  
b) Zusätzlich werden folgende Stundensätze berechnet:    
       Öffentl.best.u.vereidigter Gutachter € 110,--/Std.  
       Statiker € 80,--/Std.
       Sonstige Dipl.-Ing./TU € 62,--/Std.
       Sonstige technische + wissenschaftliche Mitarbeiter, Schreibarbeiten € 48,--/Std.
Alle Preise zuzügl. MwSt.    
 
2. Sofern mehr als 30 Tage nach dem letzten Termin in der gleichen Sache verstrichen sind, wird ein neues Basishonorar fällig.
3. Fahrtzeiten u. angefangene Stunden werden voll berechnet.

4. Sonstige Leistungen, Leistungen von Dritten:
4.1 Nebenkosten:
Fahrtkosten 0,35 €/km, bis 20,00 € pauschal; Fotos bzw. digitale Aufnahmen incl. Nebenkosten wie Großkontakt etc. 2,00 €/Stck.; Nebenkosten, wie Porti, Telefonate, bis 30,00 € pauschal, sonst gem. Nachweis. (Kopien bis 15,00 € pauschal, sonst 0,15 € je Kopie DIN A4, Farbcopy 0,90 €, 0,30 € je Kopie DIN A3).
4.2 Sonderleistungen und Teilgutachten von Dritten (z.B. Laboruntersuchungen) werden vom Auftragnehmer schriftlich angekündigt. Sie sind gesondert zu vergüten.

5. Haftungsbegrenzungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf 200.000,- € im Rahmen bezüglich der mit dem Auftrag bearbeiteten Sachverhalte begrenzt.

 
Kaufberatungen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen kosten typischerweise 500,00 € - 900,00 €. Umfassendere Beratungen für Einfamilienhäuser i.d.R. 1200,00 € - 1600,00 €.
Die Kosten für Kaufberatungen hängen u.a. davon ab, wie umfangreich und intensiv Auskünfte zum Bauzustand, zur Umbaufähigkeit und zu sonstigen Randbedingungen gewünscht werden.

Die Beratungen können sich beziehen auf

  • Zustand der Konstruktion
  • Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen
  • Besondere Risiken und deren Wahrscheinlichkeit
  • Umbaufähigkeit
  • Lagequalitäten, städtebauliche Lage/Umwelt
  • Allgemein: Vor- und Nachteile des zu erwerbenden Objektes
 

alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer
Preisstand 2005
Es gelten aktuell die Preise, die bei Anfrage schriftlich mitgeteilt werden

 

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           4.3.3 Gutachten zu Gestaltungsfragen

 
Gerhard Bolten hat neben Architektur und Stadtplanung Gestaltpsychologie studiert.
Die Gestaltpsychologie zeigt Prinzipien auf, nach denen die Wahrnehmung funktioniert. Auf dieser Basis lassen sich Qualitäten und besondere gestalterische Eigenschaften von Gebäuden und Entwürfen analysieren.
Derartige Analysen benutzt Gerhard Bolten z.B., um in Gutachten klären zu können, ob Entwürfe so genannten Gestaltungssatzungen (besonderen örtlichen Bauvorschriften) entsprechen bzw. ob beabsichtigte Abweichungen gravierend oder vernachlässigbar sind.

Eine gute Gestaltung hängt nach traditionellem Verständnis immer auch von der Wahl richtiger Proportionen ab.
Es gibt zwar unterschiedliche Proportions- und Gestaltungssysteme, weltweit folgen diese Proportions- und Gestaltungssysteme jedoch ganz bestimmten ähnlichen oder sogar gleichen Mustern. Historisch gewachsene, aus der Topographie und aufgrund von örtlich vorhandenen Materialien entwickelte Konstruktionsprinzipien überlagern sich mit diesen allgemeinen Gestaltungsprinzipien und bilden so die typischen, regionalen Stile.

Neben der Analyse der Gestaltung ist es häufig auch notwendig zu untersuchen, ob bestimmte Gestaltungsziele wirtschaftlich erreicht werden können.
Zu untersuchen ist z.B. mit welchem Aufwand und mit welchen funktionalen Konsequenzen Altbausubstanz in einen neuen Entwurf integriert werden kann.

(Textbeispiel, pdf, 5 Kb)


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           4.3.4 Gutachten zu Denkmalschutzfragen
 
Erläuterungen zum Denkmalschutz

Eine Unterschutzstellung wird häufig als problematisch empfunden.
Eine Unterschutzstellung kann tatsächlich die Verwertbarkeit des Hauses erschweren und zu deutlichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.
Sie kann aber durchaus auch Vorteile haben.
Zunächst wird die Unterschutzstellung idR. den ideellen Wert des Hauses und damit auch der Marktwert durchaus steigern.
In der Regel gibt es steuerliche Erleichterungen. Evtl. gibt es auch Zuschüsse zu einigen Reparatur- und Sanierungsarbeiten.
Ob der Denkmalschutz penibel die Herstellung historischer Zustände verlangt, evtl. auf einer historisierenden Umgestaltung besteht oder ob er "nur" hohe Gestaltungsansprüche an Umbauten und Ergänzungen stellt, ist von Denkmalschutzbehörde zu Denkmalschutzbehörde unterschiedlich.

Es wird sinnvoll sein, mit Bauaufgaben einen Architekten zu beauftragen, der Erfahrung im Denkmalschutz hat und der flexibel auf die Anforderungen des Denkmalschutzamtes eingehen kann.

Eine Unterschutzstellung wird immer schriftlich angekündigt.
Gegen die Unterschutzstellung kann Einspruch eingelegt werden.
Auch hierbei empfiehlt es sich, nicht nur einen Juristen hinzuzuziehen sondern vor allem einen Architekten, der die praktischen Vor- und Nachteile sowie die Umgestaltungsmöglichkeiten und Chancen beurteilen kann.

Der Vorgang und der Inhalt einer Unterschutzstellung richtet sich nach dem jeweiligen Denkmalschutzgesetz. (Alle Bundesländer haben ähnliche, aber im Detail, voneinander abweichende Bestimmungen)
Eine Unterschutzstellung kann sich beziehen auf
  • sogenannte Bodendenkmale
  • Gartengestaltungen, einzelne Pflanzen
  • Gebäude und Monumente

Bei Gebäuden können nur die Fassaden, das ganze Gebäude, evtl. aber auch die Inneneinrichtungen und Möbel unter Schutz gestellt sein.
Ob und in welcher Form unter Schutz gestellte Bauteile oder Möbel verändert oder gar verkauft werden können, ist häufig verhandelbar.

Unterschutzstellungen betreffen nicht nur uralte Gebäude.
Von historischem Interesse und damit denkmalschutzwürdig können z.B. auch Gebäude und Siedlungen aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg sein.

Ziele des Denkmalschutzes
Umbau und Entwicklung von Gebäuden

Ziel eines verständigen Denkmalschutzes ist es, die Spuren der Vergangenheit ablesbar zu erhalten.
Dies funktioniert praktisch natürlich nur, wenn das Gebäude wirtschaftlich betrieben werden kann.
In diesem Spannungsfeld entwickeln sich sinnvolle Konzepte zu Erhalt, Sanierung und Umbau denkmalgeschützter Gebäude.
In Einzelfällen können Denkmalschutzbehörden dem Abriss von unter Schutz stehenden Gebäuden zustimmen, wenn die Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen nachvollziehbar nachgewiesen wird.

Handwerkliche, technische Fragen

Hinsichtlich technischer Fragen zur praktischen Denkmalpflege verfügen die Denkmalschutzämter idR über große Erfahrungen. Sie geben häufig Hilfestellungen.

Ich weise aber darauf hin, dass es sehr unterschiedliche Auffassungen zu Detailfragen gibt und dass einzelne Ämter und Mitarbeiter durchaus zu Maßnahmen raten können, die von anderen Fachleuten abgelehnt werden.
Viele Neuerungen und Wundermittel der Vergangenheit haben sich nach einigen Jahren als fatale Fehler herausgestellt. Dies gilt besonders für diverse Formen chemischer Steinsanierungen.
Nicht nur aus historischen Erwägungen sondern oft auch aus bauphysikalischen Gründen ist es vorteilhaft, wenn die Sanierungen den alten Techniken angepasst sind und in das historische Gefüge passen.

Beratungen

Ich führe Beratungen zu allen Fragen des Denkmalschutzes durch:

  • Beratungen bei der Eintragung in die Denkmalschutzlisten
  • Beratungen bei der Ablehnung von Bauanträgen wegen des Denkmalschutzes
  • Bestandsaufnahmen. Sanierungskonzepte
  • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
  • denkmalschutzgerechte Entwürfe
  • Beratungen zu handwerklich richtigen Ausführungen
  • Ausschreibungen zu Sanierungsleistungen
  • Begutachtung der Bauausführung

Fotos und Erläuterungen


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           4.3.5 Wertermittlungen u. ä.

 
Ich führe verschiedene Arten und Formen von Wertermittlungen durch

4.3.3.1 Schätzung, Überprüfung, Feststellung von Baukosten

Vereinzelt ist es notwendig, bestehende Kostenfeststellungen gutachterlich zu überprüfen. Die ist zum Beispiel im Rahmen von Streitfällen mit Versicherungen sinnvoll. In vorprozessualen Phasen ist es häufig ebenfalls notwendig, vorgelegte Abrechnungen zu überprüfen.
Da eine Prüfung von Einzelbelegen oft schwierig ist, und weitgehend im Nachherein nicht mehr möglich oder nur mit sehr hohen Kosten durchführbar ist, werden die einzelnen Summen auf Plausibilität hin überprüft und dabei mit Kenndaten verglichen.
 

4.3.3.2 Sanierungskonzepte/Reparaturkonzepte

Für die Verwaltung von Immobilien ist es sinnvoll und rechtlich teilweise notwendig, mittel- und langfristige Konzepte zu haben, wie, wann und mit welchem Aufwand die Unterhaltung und Sanierung einer Immobilie betrieben werden kann. Ich entwickle derartige Reparatur- und Sanierungskonzepte für kurz- und mittelfristige Zeiträume.
 

4.3.3.3 Wertermittlungen/Verkehrswertermittlung

Die Wertermittlungen erfolgen in der Regel gem. der Wertverordnung (Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken - WertV).
Es werden Sachwerte, Ertragswerte und Vergleichswerte - soweit notwendig und möglich - ermittelt. Hieraus wird der Verkehrswert geschätzt. Wichtig ist für mich, dass alle Rechenansätze inhaltlich nachvollziehbar sind und dass nicht nur abstrakte Rechenvorgänge vorgeführt werden.
Hinsichtlich der Ertragswerte ergeben sich wertvolle Hinweise aus Veröffentlichungen der örtlichen Banken, Maklerverbänden und Bausparkassen. Der Kontakt zu qualifizierten Maklern ist mir wichtig.
Die Reparaturstaus sowie die Kosten von Umbaumaßnahmen kann ich als Architekt gut abschätzen , die planungsrechtlichen Bedingungen kann ich als Stadtplaner beurteilen.

(Textbeispiel GUTACHTEN ZUM VERKEHRSWERT, pdf, 21 Kb)
(Textbeispiel zu VERKEHRSWERTERMITTLUNGEN, pdf, 10 Kb)


4.3.3.4 Sonderwertermittlung/Residualverfahren

Die Bewertungsmethoden gem. Wertverordnung im engeren Sinne spiegeln häufig die am Markt tatsächlich vorhandenen spekulativen Tendenzen nicht in genügender Form wieder.
Investoren sind in der Regel nicht am Ist-Zustand interessiert sondern vor allen an der Frage, ob und wie sich eine Immobilie entwickeln lässt. Für solche Rentabilitätsüberlegungen prüfe ich die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die architektonische Umsetzbarkeit und ich schätze schließlich für verschiedene Alternativen die notwendigen Investitionen.
Dabei kann gem. Residualverfahren der cash flow berechnet werden.
Es können aber auch gem. Wertverordnung übliche Abschreibungsmethoden angesetzt werden.
Entscheidend ist, dass die Rahmenbedingungen und möglichen Planungsalternativen erkannt und klar dargestellt werden. Ferner, dass nachvollziehbar die sich jeweils daraus ergebenden Standards und damit die daher angenommenen Erträge dargestellt werden.


4.3.3.5 Steuerliche Wertermittlungen

Die durch Finanzämter vorgenommenen Wertermittlungen gem. den Richtlinien der Finanzverwaltung beruhen auf sehr vereinfachten Rechenverfahren, die gelegentlich zu unrealistisch hohen Werten und damit zu zu hohen Steuerbelastungen führen.
Ich schätze in Zusammenarbeit mit Steuerberatern ab, ob es sinnvoll ist, eine alternative Berechnung gem Wertverordnung durchzuführen. Zu hohe Einschätzungen seitens der Finanzverwaltung kann es geben, wenn die städtebauliche Lage, negative planungsrechtliche Veränderungen oder ein hoher Reparaturstau in den Formelansätzen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.


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           4.3.6 Schiedsgutachten

 
Schiedsgutachten können Rechtsstreitigkeiten beim Bauen wesentlich abkürzen.

Es ist wichtig, dass die Schiedsvereinbarung sinnvoll und präzise getroffen wird.
Sinnvoll sind z.B. Festlegungen ob und in welcher Form der Schiedsgutachter Sanktionen erlassen kann, bzw. wann er Entscheidungen nach billigem Ermessen fällen kann .
Ich berate bei der Erstellung von Schiedsvereinbarungen und bin gelegentlich als Schiedsgutachter tätig.

Ein Schiedsgericht entscheidet nicht nur nach technischen, sondern auch nach rechtlichen Gesichtspunkten verbindlich. Der erlassene Schiedsspruch gibt, wie das Urteil eines staatlichen Gerichtes, den Parteien die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung. Ein staatliches Gericht prüft dann lediglich die förmliche Richtigkeit des Schiedsverfahrens.
In sachlicher Hinsicht ist den ordentlichen Gerichten die Überprüfung eines Schiedsspruches verwehrt.

Ein Schiedsgutachten befasst sich in der Regel im Gegensatz zu einem Schiedsgericht nicht mit der Entscheidung eines Rechtsstreites sondern lediglich mit der Feststellung von Tatsachen, die dann allerdings für die Entscheidung des Rechtsstreites durch das Gericht verbindlich sind. Sie sind lediglich dann nicht verbindlich, wenn die vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder offenbar parteiisch getroffen wurden. Der Schiedsgutachter soll vor allem die im gegebenen Fall wesentlichen Tatsachen richtig feststellen und beurteilen. Nur wo dieses nicht möglich ist oder wo die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Bedeutung der Streitfrage in keinem Verhältnis stehen (vgl. § 287 Punkt 2 ZBO), ist der Schiedsgutachter regelmäßig berufen, nach "billigendem Ermessen" zu entscheiden.
Der Schiedsgutachter soll die Voraussetzungen für seine Ermessungsentscheidungen angeben, wie dies z.B., auch regelmäßig notwendig ist, wenn Minderungen berechnet werden.


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           4.3.7 Beweissicherungen

 
Durch Beweissicherungen soll ein baulicher Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dokumentiert werden.
Beweissicherungen sind sinnvoll u.a. für folgende Fälle :
  • Bautätigkeiten könnten zu Schäden an Nachbargebäuden führen.
  • Der Zustand der Nachbargebäude ist entsprechend vor Beginn der Baumaßnahme zu dokumentieren.
  • Handwerkliche Arbeiten weisen Mängel auf.
    Die Mängel sollen durch eine dritte Firma beseitigt werden.
    Damit später geordnet abgerechnet werden kann, ist der Bauzustand genau zu
    dokumentieren.
  • Ein gekauftes Haus weist Mängel auf, die kurzfristig beseitigt werden müssen.
    Um im Falle eines Rechtsstreites die Mängel beweisen zu können, wird eine Beweissicherung durchgeführt.


Um den Beweis eines bestimmten Zustandes antreten zu können, ist es sinnvoll, einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen mit der Feststellung des Zustandes zu beauftragen.
Es ist (gegebenenfalls durch anwaltliche Beratung) im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Beweissicherung über ein Gericht angeordnet wird oder als private Beweissicherung direkt beauftragt wird.
Letzteres hat den Vorteil, dass die Maßnahme kurzfristig durchgeführt werden kann.
In der Regel wird die gewissenhaft durchgeführte Beweissicherung eines öbuv. Sachverständigen vor Gericht als eindeutiger Beweis anerkannt.
Beweissicherungen müssen so angefertigt werden, dass sie (auch später) eindeutig nachvollziehbar sind. In der Regel werden neben Messprotokollen zahlreiche Fotos gefertigt.
Die Fotos werden hinsichtlich ihrer genauen Lage sowie hinsichtlich des Inhaltes genau beschrieben.
Beweissicherungen, die nur sehr pauschal den Zustand beschreiben, sind im Zweifelsfall unbrauchbar.

(Textbeispiel, pdf, 4 Kb)


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           4.3.8 Kaufberatungen

 
Ich berate Interessenten hinsichtlich des Zustandes und des Wertes von Immobilien. Diese Beratungen führe ich für große gewerbliche Objekte aber auch für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen durch.
Die Art und der Umfang der Beratung wird wesentlich durch den Auftraggeber bestimmt. Die Beratung kann vor Ort mündlich durchgeführt werden, sie kann aber auch in Form eines schriftlichen Gutachtens erfolgen.
Ich weise meinerseits auf mögliche Probleme und Fragestellungen hin, die evtl. von Kaufinteressenten nicht unmittelbar erkannt werden.
Zu betrachten sind in der Regel folgende Punkte :
  • Lage des Objektes
  • Umfeld
  • Infrastruktur der Umgebung
  • Umbaufähigkeit (konstruktiv)
  • Umbaumöglichkeiten (rechtlich)
  • Wurde das Objekt fachgerecht oder nur für den Verkauf saniert?
  • Renovierungskosten
  • Sind die Nebenkosten normal hoch?
  • Wiederverkäuflichkeit
  • Liegt der Kaufpreises in einem adäquaten Rahmen?
  • Sind Sonderuntersuchungen anzuraten?

Der Auftraggeber entscheidet, in welcher Form und mit welcher Intensität einzelne Bereiche und Fragestellungen untersucht werden sollen.

Typische Kaufberatungen beim Erwerb von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen (bei denen natürlich auch das Gemeinschaftseigentum begutachtet wird) kosten zwischen 500,- und 800,- zuzügl. MWST.

Bei Kaufberatungen werden auf Anfrage Hinweise zu Verkehrswerten gegeben. Kaufberatungen ersetzen keine Verkehrswertermittlungen. Bestimmte Fragen, die bei Verkehrswertermittlungen - insbesondere wenn sie für auswärtige Banken gefertigt werden - zu behandeln sind, werden bei Kaufberatungen in der Regel nicht untersucht.

 

Gelegentlich werden Umbaumöglichkeiten mit Skizzen vor Ort erläutert
(Einbau einer internen Treppe)
 

(Textbeispiel, pdf, 18 Kb)


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           4.3.9 Beratungsleistungen beim Kauf und Bau von Einfamilienhäusern

 

Der Kauf oder der Bau eines Einfamilienhauses ist für viele Menschen von ganz besonderer Bedeutung. Das Haus muss zur Lebensplanung der Erwerber passen, gleichzeitig aber so geschaffen sein, dass es möglichst im Wert steigt und in Notfällen werthaltig verkäuflich ist.

Ich führe als öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger sowie als Architekt verschiedene Formen von Beratungen beim Kauf und Bau von Einfamilienhäusern durch. 
Wesentliche Punkte hierbei sowie die entsprechenden Beratungsleistungen werden im Folgenden stichwortartig beschrieben.

Grundstück

Die Qualität des Grundstückes ist von herausragender Bedeutung für die spätere Nutzbarkeit sowie für die langfristige Wertentwicklung eines Hauses. Eint teures Haus auf einem schlechten Grundstück ist unwirtschaftlich.

LEISTUNGEN DES GUTACHTERS 

  • Beratung zur allgemeinen Lage des Grundstückes 
  • Planungsrecht
  • Baurecht
  • Umnutzbarkeit
  • Ausnutzbarkeit des Grundstückes
  • Nachbarschaft
  • Übergeordnete, wertbeeinflussende Faktoren

Kauf bestehender Häuser

Vor dem Kauf von Häusern ist eine Beratung sinnvoll zu folgenden Punkten:

  • Qualität des Grundstückes (siehe oben)
  • Qualität der Bausubstanz
  • Umbaufähigkeit
  • Wiederverkäuflichkeit
  • Schadstoffe
  • Ist das Haus "schön" - saniert oder sind die Sanierungsmaßnahmen handwerklich richtig ausgeführt worden?
  • Ist der Kaufpreis angemessen?
  • Wie ist die nähere und weitere Umgebung einzuschätzen?

LEISTUNGEN DES GUTACHTERS

Gutachterliche Beratung zu den vorgenannten Punkten. 
Diese Beratungen nenne ich "Kaufberatungen".


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           4.3.9.1 Entwurfsoptimierung

 
Ich entwerfe Wohnhäuser, ich baue Einfamilienhäuser, Mietshäuser und Eigentumswohnungen um.
Manchmal genügen kleine Veränderungen, um ein Haus oder eine Wohnung wesentlich zu verbessern, manchmal sind stärkere Eingriffe in die Substanz notwendig.
Zunächst werden - häufig skizzenhaft - Änderungen am Grundriss und grundsätzliche Überlegungen zum Baukörper entwickelt. Dann werden Details konzipiert und ausgesucht, die dem Charakter des Gebäudes und natürlich den finanziellen Möglichkeiten
entsprechen.
Auf Grund dieser Vorüberlegungen entwickele ich Umbaukonzepte, die häufig zu Festpreisen durch Generalunternehmer gebaut werden.
Ich mache den Entwurf, eine Baubeschreibung, die Vertragsgrundlage wird und überwache die ordnungsgemäße Abwicklung.
Auch beim Einkauf der Möblierung und der Ausstattung kann ich beratend helfen.

Im Folgenden zeige ich einige weitere Beispiele für konzipierte und gebaute Objekte:


 
           4.3.10 Beratungen/Baubegleitende Leistungen beim Kauf von Schlüsselfertigen Häusern.

 
Häufig werden Grundstücke im Hamburger Raum sowie ganz allgemein in Großstädten und ihrem Umland nur über Bauunternehmungen angeboten.
Freie Grundstücke sind nur schwer erwerbbar.
Auch wenn eine so genannte Architekten-Bindung gesetzlich nicht zulässig ist: praktisch können Käufer in vielen Gegenden nur Grundstücke erwerben, die an ein bestimmtes Bauunternehmen und seine Haustypen gebunden sind.
Häufig liegt bereits ein genehmigter Bauantrag vor.

Einige Anbieter bieten standardisierte Fertighäuser an, andere lassen stärkere Änderungen an Standardtypen zu. 
In der Reklame der Anbieter wird es so dargestellt, als würden die Architektenleistungen vom Anbieter/Generalunternehmer miterbracht.
Tatsächlich werden aber in der Regel nur die für einen Bauantrag notwendige Mindestleistungen erbracht. Im übrigen ist die Beratung nicht mit der fachgerechten Planung durch einen freien Architekten vergleichbar.

Wo der Anbieter eines schlüsselfertigen Hauses (vorteilhaft) stärkere Veränderungen durch den Käufer akzeptiert, fehlt häufig (nachteilig) eine entsprechende Detailplanung jener Details, die jetzt vom Standard des Standard-Hauses abweichen.

Die Baubeschreibung ist oft wortreich sind aber inhaltlich wenig verbindlich.
Selbst der Hinweis auf DIN-Normen täuscht oft einen Standard vor, die mit wirklicher Qualität wenig zu tun hat.
Ratenvereinbarungen sind häufig so ausgelegt, dass der Käufer in Vorleistung tritt - im Falle von Mängeln oder einer Pleite überbezahlt hat.

Häufig werden Subunternehmer eingeschaltet, deren Qualität der Käufer kaum einschätzen kann.

LEISTUNGEN DES GUTACHTERS

Planungs- und baubegleitende Beratungen.

Zu folgenden Punkten biete ich derartige Beratungen an:

  1. Grundsätzlich ist es sinnvoll, bei mir vor dem Anschluss eines Vertrages eine Beratung zum Inhalt des Vertrages einzuholen.
    • Leistungsbeschreibung
    • Leistungsstandard
    • Ratenzahlungen
  2. Ausführungsdetails fehlen häufig oder sie sind unvollständig.
    Prüfung der Qualität von Ausführungsdetails.
  3. Qualität der Planung allgemein
    Ist der Grundriss sinnvoll?
    Lassen sich Verbesserungen ohne Kostensteigerungen erreichen?
    Kann die Qualität der Gestaltung verbessert werden?
  4. Kontrollen und Abnahmen
    Zwischenbegehungen Kontrollen
    Förmliche Abnahmen bestimmter Leistungsschritte
    "Abmahnungen" bei mangelhafter Leistung.
    Androhung und Einleitung von "Ersatzvornahmen"
    Prüfung des Leistungsstandes und Freigabe von Rechnungen
    Schlussabnahme
Neubau von Häusern zum Festpreis

Schlüsselfertige Häuser sind so beliebt, weil Festpreise versprochen werden.

Architektenhäuser gelten als teurer und nicht sicher kalkulierbar. 
Der Bauherr fürchtet, dass einige Handwerksfirmen während der Ausführung pleite gehen könnten.

LEISTUNGEN ALS ARCHITEKT

Als freier Architekt, nicht in meiner Tätigkeit als Gutachter, kann ich für Sie folgende Konstruktion anbieten:
  • Entwurf des Hauses nach Ihren individuellen Bedürfnissen durch mich.
  • Die Bauunternehmung (nach Ihrer Wahl), die als Generalübernehmer arbeitet, (das Haus also schlüsselfertig zu einem Festpreis anbietet) schließt eine Baugewährleistungsversicherung ab, die an meine spezielle Architektenhaftpflichtversicherung gekoppelt ist.
  • Diese Baugewährleistungsversicherung ersetzt dem Bauunternehmen (bei einer Eigenbeteiligung des Bauunternehmens von 2.500 €) die Mängelbeseitigungskosten, die innerhalb der Gewährleistungszeit von fünf Jahren erstmals nach der Abnahme auftauchen.
  • Vor allem aber ersetzt die Versicherung dem Bauherren im Konkursfall des Unternehmens die Mängelbeseitigungskosten.

Für den Generalübernehmer rechnet sich diese Versicherung, da die Kosten für Bankbürgschaften und Zwischenfinanzierungen minimiert werden.

Der Bauherr hat folgende Vorteile :

  • Individuelles Architektenhaus
  • Festpreis durch Generalübernehmer (schlüsselfertig).
  • Absicherung gegen Pleiten. Das Haus wird in jedem Fall zu den vereinbarten Kosten fertig gestellt.

Nähere Details zu dieser Konstruktion, die im Zusammenhang mit meiner Haftpflichtversicherung von einem namhaften deutschen Versicherer angeboten wird, sind im Einzelfall festzulegen.


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           4.3.11 Testate/Beratung von Investoren

 

Bei großen Bauvorhaben und Projektentwicklungen führe ich begleitende Beratungen der Bauherren sowie Überprüfungen von Planungs- und Bauleistungen durch.

Solche Beratungen und Kontrollen dienen einerseits der Optimierung der internen Entscheidungsprozesse des Investors andererseits zur Dokumentation der erreichten Standards gegenüber Dritten. Eine Dokumentation der Standards ist beispielsweise hilfreich, wenn das Objekt vermietet oder verkauft werden soll.

Meine Prüfung der Planungs- und Bauleistungen erfolgt in Zusammenarbeit mit Fachplanern meines Vertrauens.


Die Arbeit kann sich u.a. auf folgende Fragen beziehen:

  • Prüfung der Aufgabenstellung, die dem Architekten vorgegeben wird.
  • Prüfung und Ausarbeitung von Funktionsbeschreibungen
  • Definierung der einzuhaltenden Standards
  • Einzuschaltende Fachplaner
  • Inhalt städtebaulicher Rahmenbedingungen
  • Prüfung von Fachplanungen
  • Prüfung vereinbarter Standards
  • Freigabe von Rechnungen

Hühnerposten Hamburg.
2002-2004. Planungs- und baubegleitende Beratung der Famos-Projekt GmbH.
Umnutzung und Sanierung eines ehemaligen Posthauptamtes in ein modernes Bürogebäude. 
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Ca. 22.000 qm Nutzfläche. Im umgebauten Gebäude ist u.a. die Hauptstelle der Öffentlichen Bücherhallen Hamburg untergebracht.
Unter dem Platz vor dem Gebäude wurde ein Parkhaus mit 320 Stellplätzen errichtet.


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           4.3.12 Energieeinsparung/Wärmedämmung

Das Einsparen von Energie ist volkswirtschaftlich sinnvoll. Aber auch für den Einzelnen ergeben sich durch wirklich energiesparende Bauausführungen erhebliche Vorteile.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) und ähnliche rechtliche Setzungen verfolgen das gleiche Ziel, aber leider mit oft untauglichen Mitteln.
Die Rechenformeln, die der EnEV zu Grunde liegen, sind eindeutig falsch.
Die bauphysikalischen Annahmen sind zumindest problematisch.
Es handelt sich um theoretische Rechenmodelle, die nur sehr bedingt die tatsächlichen Verhältnisse an konkreten Gebäuden widerspiegeln.
Ich bemühe mich - bei Sanierungen wie bei Neubauten - unter Berücksichtigung überkommenen Wissens behagliche, gesunde und energieeffiziente Gebäude herzustellen. Dabei erscheinen mir traditionelle Baukonstruktionen häufig günstig.
Öffnungen nach Süden, die gut verschattet werden können, eine hohe Baumasse, dicke, gemauerte Wände.
Eine Veröffentlichung zu diesem Themenkomplex finden Sie unter:
http://www.konrad-fischer-info.de/213baust.htm 
ferner in den Veröffentlichungen des ArchitekturCentrum Hamburg
www.architektur-centrum.de/


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           4.3.13 Sanierung von Gebäuden

Gebäude sind relativ komplexe Strukturen, bei denen die Komponenten im Wechselspiel miteinander stehen.
Wie diese einzelnen Elemente optimal miteinander reagieren, lässt sich häufig an alten Gebäuden studieren.
Moderne Techniken und Produktionsmethoden bringen manchmal Vorteile, oft aber auch nur scheinbare Vorteile.
Besonders bei der Sanierung von Gebäuden ist darauf zu achten, dass das Zusammenspiel aller Elemente nicht durch den falschen Ersatz einzelner Elemente gestört wird. 
Zahlreiche Schwitzwasserprobleme (Schimmelbildung etc) hängen unmittelbar mit dem Einbau von Fenstern zusammen, die in ihrer Dichtigkeit und hohen Dämmung nicht in das Gesamtgefüge passen.
Das gut gemeinte, nicht fachgerechte (und evtl. handwerklich gar nicht fachgerecht durchführbare) Dämmen und winddichte Verschließen von Dächern kann ebenfalls zu erheblichen Holzschäden führen.
Hier ist in Zusammenarbeit mit erfahrenen Betrieben Augenmaß gefordert und nicht die formelhafte Einhaltung von Verordnungen.
Bei Sanierungen ist immer ein Gesamtkonzept zu überlegen, die Einzelmaßnahmen sind in dieses Gesamtkonzept einzufügen.
Viele Hinweise finden Sie unter http://www.konrad-fischer-info.de/213baust.htm.
Herr Konrad Fischer ist ein kluger Kollege aus Süddeutschland.


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           4.3.14 Gerichtsgutachten

 
Für Gerichte führe ich Gutachten zu unterschiedlichen Problembereichen durch.
Zum Beispiel:

  • Wertermittlungen
  • Planungsfragen und Gestaltungsfragen
  • Gutachten zu bauphysikalischen Problemen und Planungsfehlern

Zunächst wird die Fragestellung des Gerichtes durchdacht und geprüft, ob ich die Frage
überhaupt beantworten kann. Ferner, ob sonstige Fachleute hinzuzuziehen sind.
Eventuell rege ich an, die Fragestellung zu ergänzen. Danach wird in der Regel ein Ortstermin
durchgeführt, zu dem die Parteien geladen werden.

(Textbeispiel, pdf, 6 Kb)
 

           4.3.15 Baumängel/Bauschäden/Bauphysik

 
Ich führe Gutachten und Beratungen zu Baumängeln und bauphysikalischen Fragen durch.
Diese Gutachten werden als Gutachten und Beratungen für Privatpersonen, zur Vorbereitung von Prozessen und natürlich auch als Gerichtsgutachten durchgeführt.
Da zahlreiche Fragen Spezialgebiete betreffen, erfolgt die Bearbeitung häufig in Zusammenarbeit und in Rücksprache mit Baustofflaboren, Handwerkern meines Vertrauens und Fachplanern. Die Aufgabe des Gutachters ist es vor allem, das Problem zu erkennen und die richtigen Fragen an die richtigen Bücher und Fachplaner zu stellen.

(Textbeispiel zu 4.3.12 und 4.3.13, pdf, 6 Kb)


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