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جيرهارد بولت ن
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           4.3.7 Gutachten zu Gestaltungsfragen

 
Gerhard Bolten hat neben Architektur und Stadtplanung Gestaltpsychologie studiert.
Die Gestaltpsychologie zeigt Prinzipien auf, nach denen die Wahrnehmung funktioniert. Auf dieser Basis lassen sich Qualitäten und besondere gestalterische Eigenschaften von Gebäuden und Entwürfen analysieren.
Derartige Analysen benutzt Gerhard Bolten z.B., um in Gutachten klären zu können, ob Entwürfe so genannten Gestaltungssatzungen (besonderen örtlichen Bauvorschriften) entsprechen bzw. ob beabsichtigte Abweichungen gravierend oder vernachlässigbar sind.

Eine gute Gestaltung hängt nach traditionellem Verständnis immer auch von der Wahl richtiger Proportionen ab.
Es gibt zwar unterschiedliche Proportions- und Gestaltungssysteme, weltweit folgen diese Proportions- und Gestaltungssysteme jedoch ganz bestimmten ähnlichen oder sogar gleichen Mustern. Historisch gewachsene, aus der Topographie und aufgrund von örtlich vorhandenen Materialien entwickelte Konstruktionsprinzipien überlagern sich mit diesen allgemeinen Gestaltungsprinzipien und bilden so die typischen, regionalen Stile.

Neben der Analyse der Gestaltung ist es häufig auch notwendig zu untersuchen, ob bestimmte Gestaltungsziele wirtschaftlich erreicht werden können.
Zu untersuchen ist z.B. mit welchem Aufwand und mit welchen funktionalen Konsequenzen Altbausubstanz in einen neuen Entwurf integriert werden kann.

(Textbeispiel, pdf, 5 Kb)
 

Urheberrecht

Relativ häufig kommt es zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzungen des Urheberrechtes. Beispiele:

  1. Veränderung eines Entwurfes. Urheberrechtsverletzung.
    Ist durch Veränderungen an einem bestehenden Bauwerk das Urheberrecht des ursprünglich planenden Architekten verletzt?
    Der Gutachter muss beantworten, ob das Gebäude eine so hohe Gestaltqualität hat, dass Veränderungen des Gebäudes der Zustimmung des ursprünglichen Architekten bedürfen.
     
  2. Unerlaubte Nutzung eines Entwurfes
    Häufig lassen sich potentielle Bauherren, Bauträger und Investoren kostenlos Entwürfe
    von Architekten fertigen, die sie dann benutzen, um sich von Dritten auf Basis dieses
    Konzeptes eine Ausführungsplanung erstellen zu lassen.
    Häufig ist dieser Nutzung nicht zugestimmt worden.
    In diesem Fall ist durch den Gutachter nachzuweisen, daß der benutzte Entwurf aus
    dem Erstentwurf entwickelt wurde. Hieraus entsteht eine Schadenersatzpflicht durch
    den nicht berechtigten Nutzer gegenüber dem ersten Entwurfsverfasser.

In beiden Fällen ist nachvollziehbar die Gestaltqualität der Entwürfe zu analysieren und
zu beschreiben.


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